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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 356c BGB – Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

A. Regelungsgegenstand und -zweck.

 

Rn 1

§ 356c wurde durch das VRRL-UG, durch das die §§ 355 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 355 ff Rn 2), neu ins Gesetz aufgenommen. Die Norm ist im Zusammenhang mit den §§ 510 I, 356 und 357d zu sehen. § 510 I sieht für Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 vor. § 356 legt die Voraussetzungen des Widerrufs sämtlicher Verträge fest, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, darunter auch Ratenlieferungsverträge, denen diese Vertriebsformen zugrunde liegen. § 356c regelt die Voraussetzungen des Widerrufs aller sonstigen Ratenlieferungsverträge, dh von Ratenlieferungsverträgen des stationären Handels (zu diesem Begriff BTDrs 17/12637, 62). Die entsprechenden Rechtsfolgen des Widerrufs sind in § 357d geregelt.

 

Rn 2

Die Vorgaben der VRRL gelten für § 356c nicht. Nach der gesetzgeberischen Intention soll § 356c sicherstellen, dass für alle Ratenlieferungsverträgen ein möglichst einheitliches Regelungsregime besteht, unabhängig davon, ob diese im Fernabsatz, außerhalb von Geschäftsräumen oder im stationären Handel geschlossen wurden (BTDrs 17/12637, 62). Diese Regelungstechnik ist trotz Vollharmonisierung (Art 4 VRRL) unproblematisch, da die Ausdehnung der VRRL auf weitere Vertragstypen nach Er...

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  (1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären.  (2) 1Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. 2Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach ...

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