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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Fall des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

A. Wirkung und Schutzzweck des Widerrufsrechts, I 1.

 

Rn 1

Infolge eines fristgerechten (dazu Rn 11) Widerrufs sind der Verbraucher und der Unternehmer ›an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden‹, I 1 (dazu Petersen FS Leenen 12, 219). Damit geht das Gesetz entgegen der früher hM davon aus, der Vertrag sei zunächst wirksam zustande gekommen. Beide Parteien können also vorerst Erfüllung verlangen, und hinsichtlich einer Sachleistung hat der Empfänger wenigstens ein Recht zum Besitz (§ 986). Der Widerruf bedeutet dann ähnlich der Rücktrittserklärung (§ 349) ein Gestaltungsrecht, das die Wirksamkeit der Erklärung des Verbrauchers (und damit idR des durch diese begründeten Vertrages) für die Zukunft b...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
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