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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 357d BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. § 357a Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.

A. Entstehungsgeschichte, Regelungsgegenstand und -zweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde als § 357c durch das VRRL-UG, durch die die §§ 355 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 355 ff Rn 2), neu geschaffen. Die Einfügung eines neuen § 357a durch das Gesetz v 10.8.21 (BGBl I 3483; s Vor §§ 312 ff Rn 4a) hat mWv 28.5.22 im Zuge der Umsetzung der sog ModernisierungsRL zu einer entsprechenden Verschiebung sowie zu redaktionellen Folgeänderungen geführt.

 

Rn 2

§ 357d ist im Zusammenhang mit den §§ 510 I, 357 und 356c zu sehen. § 510 I sieht für Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 vor. § 357 legt die Rechtsfolgen des Widerrufs sämtlicher Verträge fest, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, darunter auch Ratenlieferungsverträge, denen diese Vertriebsformen zugrunde liegen. § 357d betrifft die Rechtsfolgen des Widerrufs aller Ratenlieferungsverträgen, die nicht im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, mithin Ratenlieferungsverträge im stationären Handel (zu diesem Begriff BTDrs 17/12637, 62). Die Voraussetzungen dieser Ratenlieferungsverträge sind in § 356c geregelt, der § 357d damit ergänzt.

 

Rn 3

§ 357d verweist hinsichtlich der Rechtsfolg...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 357d [Bis 27.05.2022: 357c] Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 357d [Bis 27.05.2022: 357c] Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen

1Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 4 und 6[2] [Bis 27.05.2022: § 357 Absatz 1 bis 5] entsprechend. 2Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat ...

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