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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1179 BGB – Löschungsvormerkung.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll,

1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstück zusteht oder
2. ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf Übertragung des Eigentums am Grundstück zusteht; der Anspruch kann auch ein künftiger oder bedingter sein.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die nF der durch das G v 22.6.77 geänderten Vorschrift gilt für alle Löschungsvormerkungen, deren Eintragung ins Grundbuch seit dem 1.1.78 beantragt wurde. Hingegen unterliegen alle vor dem 1.1.78 zur Eintragung beantragten Löschungsvormerkungen ohne zeitliche Begrenzung der aF, so dass diese noch lange Zeit praktische Bedeutung haben wird. Nach § 1179 aF konnte eine Löschungsvormerkung zugunsten eines beliebigen Berechtigten eingetragen werden; nach § 1179 nF kommen Berechtigte eines Grundpfandrechts nicht mehr in Betracht; diese fallen unter §§ 1179a, 1179b. Bereits eingetragene Löschungsvormerkungen nach § 1179 aF behalten ihre Wirkung (und müssen deshalb bei Löschung eines ›Altrechts‹ gesondert zur Löschung bewilligt werden); aus Anlass von Rangänderungen können Löschungsvormerkungen nach § 1179 aF neu eingetragen werden (BayObLG Rpfleger 79, 261). Auf die Nachverpfändung weiterer Belastungsgegenstände nach dem 1.1.78 ist § 1179 aF dagegen nicht anwendbar (BGH NJW 81, 1503 [BGH 06.03.1981 - V ZB 2/80]); hinsichtlich des mitbelasteten Grundstücks hat der Gläubiger den gesetzlichen Löschungsanspruch nach §§ 1179a, 1179b.

 

Rn 2

§ 1179 erweitert § 88...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1179 Löschungsvormerkung
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