Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1009 BGB – Belastung zugunsten eines Miteigentümers.

Gesetzestext (1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zu Gunsten eines Miteigentümers belastet werden. (2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 499 BGB – Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung.

Gesetzestext (1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet. (2) 1Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1363 BGB – Zugewinngemeinschaft.

Gesetzestext (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) 1Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. 2Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 655a BGB – Darlehensvermittlungsvertrag.

Gesetzestext (1) 1Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbrauchermehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 417 BGB – Einwendungen des Übernehmers.

Gesetzestext (1) 1Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. 2Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen. (2) Aus dem der Schuldübernahme zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312l BGB – Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen.

Gesetzestext (1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen angeboten werden. (3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 16–63 EuUntVO – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1383 BGB – Übertragung von Vermögensgegenständen.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 91 BGB – Vertretbare Sachen.

Gesetzestext Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. A. Begriff und Bedeutung. Rn 1 Die Vorschrift definiert etwas antiquiert die vertretbare Sache. Eine bewegliche Sache ist vertretbar, wenn sie sich von anderen Sachen der gleichen Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 839 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung.

Gesetzestext (1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) 1Verletzt ein Beam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 912 BGB – Überbau; Duldungspflicht.

Gesetzestext (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. (2) 1Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. 2Für die H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1826 BGB – Haftung des Betreuers.

Gesetzestext (1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Betr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche.

Gesetzestext (1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjährenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 544 BGB – Vertrag über mehr als 30 Jahre.

Gesetzestext 1Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. 2Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist. A. Grundsätzlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1211 BGB – Einreden des Verpfänders.

Gesetzestext (1) 1Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet. (2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 591b BGB – Verjährung von Ersatzansprüchen.

Gesetzestext (1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. (2) 1Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2119 BGB – Anlegung von Geld.

Gesetzestext Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen. A. Anlegungspflicht ›dem Grunde nach‹. Rn 1 Ob Geld dauernd anzulegen ist, entscheidet sich nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft. Was zu den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft gehört, ist obj...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1154 BGB – Abtretung der Forderung.

Gesetzestext (1) 1Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. 2Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen. (2) Die schriftliche Form der Abtretungse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 778 BGB – Kreditauftrag.

Gesetzestext Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge. A. Überblick: Bedeutung und Gegenstand. Rn 1 Der Kreditauftrag ist ein Auftrag iSd § 662 (oder Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 667 BGB – Herausgabepflicht.

Gesetzestext Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. A. Regelungsgehalt. Rn 1 § 667 begründet für den Auftraggeber einen schuldrechtlichen Anspruch gg den Beauftragten, die Vorteile an sich zu ziehen, die mit der Besorgung des Geschäfts verbunden sind. Inha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 433 ff BGB

A. Bedeutung des Kaufrechts. I. Anwendungsbereich. Rn 1 Das Kaufrecht ist das Recht der entgeltlichen Absatzgeschäfte des BGB, auch zwischen Unternehmern (BGHZ 182, 140 Rz 19). II. Abgrenzung zu anderen Vertragstypen. 1. Werkvertrag (s generell BGHZ 182, 140) und Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte. a) Unbewegliche Sachen. Rn 2 Zwischen folgenden Vertragstyp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 12 EGBGB – Schutz des anderen Vertragsteils.

Gesetzestext 1Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in demselben Staat befinden, so kann sich eine natürliche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den Sachvorschriften des Rechts eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes.

Gesetzestext (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) 1Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. 2Bei der Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 23 WEG – Wohnungseigentümerversammlung.

Gesetzestext (1) 1Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. 2Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren O...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 129 BGB – Öffentliche Beglaubigung.

Gesetzestext (1) 1Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung 2In dem Gesetz kann vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2352 BGB – Verzicht auf Zuwendungen.

Gesetzestext 1Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. 2Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. 3Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung. A. Zweck/Form. Rn 1 Der Zuwendungsverzicht ist ein Unterfall des Erbverz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 3 WEG – Vertragliche Einräumung von Sondereigentum.

Gesetzestext (1) 1Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1981 BGB – Anordnung der Nachlassverwaltung.

Gesetzestext (1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. (2) 1Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. 2Der Antrag ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1002 BGB – Erlöschen des Verwendungsanspruchs.

Gesetzestext (1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt. (2) Auf diese Fristen finden die für die Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1952 BGB – Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts.

Gesetzestext (1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. (3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen. A. Allgemeines. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1858 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft.

Gesetzestext (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam. (2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Betreuer die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2351 BGB – Aufhebung des Erbverzichts.

Gesetzestext Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung. A. Aufhebungsvertrag. Rn 1 Durch einen in der Form des § 2348 geschlossenen Vertrag kann jederzeit ein zwischen den Parteien vereinbarter Erbverzicht ganz oder teilw a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 5 ROM I – Beförderungsverträge.

Gesetzestext (1) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1001 BGB – Klage auf Verwendungsersatz.

Gesetzestext 1Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. 2Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1856 BGB – Nachträgliche Genehmigung.

Gesetzestext (1) Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn ihm die wirksam gewordene Genehmigung oder Verweigerung durch den Betreue...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 736a BGB – Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren.

Gesetzestext (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam. (2) Beteiligte sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 410 BGB – Aushändigung der Abtretungsurkunde.

Gesetzestext (1) 1Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. 2Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650n BGB – Erstellung und Herausgabe von Unterlagen.

Gesetzestext (1) 1Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung hat der Unternehmer diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. 2Die Pfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor § 557 BGB

A. Überblick. Rn 1 Der Gesetzgeber versucht seit dem Jahr 1916 auf die Möglichkeit des Vermieters, die Miethöhe zu bestimmen, begrenzend einzuwirken (s Herrlein NZM 16, 3 ff). Diese Versuche haben sich iE bislang als grds erfolglos erwiesen (Börstinghaus ZRP 21, 194). Aktuell versucht der Gesetzgeber den Mieter va dadurch zu schützen, dass Mieterhöhungen nach dem unabdingbare...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 18 AGG – Mitgliedschaft in Vereinigungen.

Gesetzestext (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einermehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 612a BGB – Maßregelungsverbot.

Gesetzestext Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. A. Zweck und Anwendungsbereich. Rn 1 § 612a will verhindern, dass Arbeitnehmer ihre Rechte nicht wahrnehmen, weil sie befürchten müssen, deswegen benachteiligt zu werden. Geschützt sind ArbN einschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1957 BGB – Wirkung der Anfechtung.

Gesetzestext (1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme. (2) 1Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. 2Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 § 1957 enthält als gesetzliche Fikti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 790 BGB – Widerruf der Anweisung.

Gesetzestext 1Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. 2Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt. A. Erklärung des Widerrufs. Rn 1 Die le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 44 WEG – Beschlussklagen.

Gesetzestext (1) 1Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). 2Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage). (2) 1Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 931 BGB – Abtretung des Herausgabeanspruchs.

Gesetzestext Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt. A. Normzweck. Rn 1 Die Norm schließt an die §§ 929, 930 an und regelt einen zusätzlichen und eigenständigen Erwerbstatbestand (s.o. § 929 Rn 1). Die Norm knüpft wie § 930 an die Regelung in § 929 an und s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1379 BGB – Auskunftspflicht.

Gesetzestext (1) 1Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegattenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327p BGB – Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung.

Gesetzestext (1) 1Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung weder weiter nutzen noch Dritten zur Verfügung stellen. 2Der Unternehmer ist berechtigt, die weitere Nutzung durch den Verbraucher zu unterbinden. 3Absatz 3 bleibt hiervon unberührt. (2) 1Der Unternehmer darf die Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die der Verbraucher bei der Nu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2036 BGB – Haftung des Erbteilkäufers.

Gesetzestext 1Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. 2Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung. A. Normzweck. Rn 1 Die an und für sich nicht unausschließba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 1 WEG – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 988 BGB – Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers.

Gesetzestext Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerec...mehr