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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 931 BGB – Abtretung des Herausgabeanspruchs.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm schließt an die §§ 929, 930 an und regelt einen zusätzlichen und eigenständigen Erwerbstatbestand (s.o. § 929 Rn 1). Die Norm knüpft wie § 930 an die Regelung in § 929 an und setzt damit das dort vorgegebene Grundkonzept eines zweigliedrigen Tatbestands aus Einigung und Übergabe fort, wobei in § 931 die Übergabe wiederum durch ein Übergabesurrogat ersetzt wird. Dies ermöglicht es dem Eigentümer, sein Eigentum an einen Erwerber zu übertragen, selbst wenn er nicht im Besitz der Sache ist. Soweit der Eigentümer mittelbarer Besitzer ist, kann er bei der Übertragung des Eigentums zwischen §§ 929 1, 930 und 931 wählen. Darüber hinaus gibt § 931 dem Eigentümer selbst dann die Möglichkeit der Eigentumsübertragung, wenn er nicht Besitzer der Sache ist und noch nicht einmal den Aufenthalt der Sache kennt (Übereignung einer gestohlenen Sache).

B. Tatbestand.

I. Besitz des Dritten.

 

Rn 2

Der Besitz des Veräußerers ist nicht Voraussetzung für die Übereignung nach § 931. Hat der Veräußerer unmittelbaren Besitz, so scheidet § 931 generell aus. Hat eine dritte Person unmittelbaren Besitz der Sache, so ist eine Übereignung nach § 931 möglich, unabhängig davon, ob der Veräußerer mittelbarer Besitzer oder ohne jeden Besitz ist. Ist die Sache besitzlos (ein Dieb hat die Sache weggeworfen), so kommt ebenfalls eine Übereignung nach § 931 in Betracht.

II. Einigung.

 

Rn 3

§ 931 trifft keine Aussage über die Einigung. Er regelt lediglich den Ersatz der Übergabe durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, so dass nach allg Meinung § 931 nur mit § 929 zusammen anwendbar ist und die dingliche Einigung nach den dort dargestellten Grundsätzen erforderlich bleibt (s.o. § 929 Rn 4 ff).

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs
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