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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 12 EGBGB – Schutz des anderen Vertragsteils.

Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
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Gesetzestext

 

1Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in demselben Staat befinden, so kann sich eine natürliche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den Sachvorschriften des Rechts eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder kennen musste. 2Dies gilt nicht für familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie für Verfügungen über ein in einem anderen Staat belegenes Grundstück.

A. Einführung.

I. Einordnung und Auslegung.

 

Rn 1

Bei Art 12 handelt es sich um eine Ausn zu Art 7, die kollisionsrechtlichem Verkehrsschutz Rechnung tragen soll. Der Schutz nicht (voll) geschäftsfähiger Personen wird dem Geschäftsinteresse gutgläubiger Vertragspartner untergeordnet, wenn die Kontrahierenden sich in demselben Staat aufhalten. Mit dem Recht des Abschlussortes wird nicht – wie etwa in ex Art 31 II bzw 10 II ROM I – ein einer Partei vertrautes, sondern ein neutrales Recht zur Grundlage des Vertrauensschutzes gemacht, auf das sich beide Parteien durch ihre Anwesenheit und die dadurch möglichen Erkundigungen gleichermaßen einstellen können. Ebenso wie im internationalen Verbraucherschutzrecht sinkt das kollisionsrechtliche Schutzniveau auch hier, wenn das Gebiet des vertrauten Umweltrechts körperlich verlassen wird. Die Regelung als missglückt anzusehen, sie auf dieser Grundlage durchgängig restriktiv auszulegen und nach Möglichkeit zu reduzieren (Nachw bei BeckOK/Mäsch Art 13 ROM I Rz 2), ist daher nicht gerechtfertigt; Missbräuchen lässt sich mit Hilfe des Merkmals der Gutgläubigkeit entgegenwirken. Immobilien-, familien- und erbrechtliche Geschäfte sind ausgenommen,...

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Einführungsgesetz zum Bürge... / Art. 12 Schutz des anderen Vertragsteils
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