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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1981 BGB – Anordnung der Nachlassverwaltung.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

(1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.

(2) 1Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. 2Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Mit der Nachlassverwaltung soll die Vollstreckung von Nachlassgläubigern in das Eigenvermögen des Erben abgewehrt werden, sie wird (anders als die Nachlasspflegschaft vgl § 1960 Rn 3) nur auf Antrag der Beteiligten (Erbe, Nachlassgläubiger) angeordnet.

 

Rn 2

Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann nach § 1982 abgelehnt werden, wenn keine kostendeckende Masse vorhanden ist.

 

Rn 3

Der Antrag unterliegt iÜ keiner Frist und kann ohne Angabe von Gründen gestellt werden, solange der Erbe das Recht zur Haftungsbeschränkung nicht verloren hat (§ 2013 I).

I. Antragsrecht der Erben.

 

Rn 4

Das Nachlassgericht ordnet die Nachlassverwaltung auf Antrag des Erben (auch des Erbeserben Küpper ZEV 11, 549 [LAG Rheinland-Pfalz 27.07.2011 - 11 Ta 145/11]) an, der nicht allg unbeschränkt nach §§ 1981 I, 2013 I 1 Hs 2 haftet, sofern kein Fall des § 1982 vorliegt. Insoweit dient die Nachlassverwaltung neben der Abwehr einer Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben, uU auch der Abwendung des Nachlassinsolvenzverfahrens (Grüneberg/Weidlich § 1981 Rz 2). Der Erbe muss seine Erbenstellung nachvollziehbar nachweisen, etwa durch Vorlage des Erbscheins, der letztwilligen Verfügung oder ein Leistungsgebot § 254 I 1 AO. Bei einer Erbengemeinschaft ist der Antrag von allen Erben gemeinschaftlich (§ 2062 HS 1) zu stellen, ein Mehrheitsbeschluss genügt nicht (§ 2062 Rn 2). Die...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
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