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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 417 BGB – Einwendungen des Übernehmers.

Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. 2Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.

(2) Aus dem der Schuldübernahme zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

§ 417 trägt dem Grundsatz Rechnung, dass die Identität der Forderung durch die Schuldübernahme nicht berührt wird (§§ 414, 415 Rn 1). Daher bleiben gg diese begründete Einwendungen erhalten, allerdings hat der Schuldnerwechsel Auswirkungen auf die Aufrechnung (I). II verdeutlicht die Abstraktheit von Schuldübernahme u Grundgeschäft zwischen Übernehmer u bisherigem Schuldner.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt für alle Fälle der Schuldübernahme. Sie findet entspr Anwendung, wenn ein Dritter durch Begebung eines Schecks oder Wechsels eine Leistung erfüllungshalber erbringt (BGHZ 85, 346, 349 f; NJW 86, 1872, 1873).

B. Einwendungen aus dem Verhältnis Gläubiger/Altschuldner (Abs 1).

 

Rn 3

Der Übernehmer hat alle Einwendungen (s § 404 Rn 2), die zum Zeitpunkt der Übernahme begründet (s § 404 Rn 3) gewesen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Vertragsschluss, u zwar wg der Rückwirkung der Genehmigung auch iF des § 415 (Bremen OLGR 96, 356). I 2 schließt die Aufrechnung mit Forderungen des Altschuldners aus, nicht hingegen die mit eigenen Forderungen des Übernehmers. § 770 entspr Einreden bestehen nicht. Von den Gestaltungsrechten gehen nur diejenigen über, die die übernommene Verbindlichkeit selbst betreffen, wie zB das Wahlrecht nach § 262; auf die Ausübung anderer, beim Altschuldner verbleibender Gestaltungsrechte kann der Übernehmende aus dem Grundverhältnis einen Anspruch haben.

C. Einwendungen aus dem Kausalvertrag (Abs 2).

 

Rn 4

Die Schuldübernahme als Verf...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 417 Einwendungen des Übernehmers
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