Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
Gesetzestext
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
A. Normzweck.
Rn 1
Die §§ 262–265 enthalten Regeln für gesetzlich oder rechtsgeschäftlich begründete Wahlschulden. § 262 definiert die Wahlschuld (Rn 2) und bestimmt, dass das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zusteht. Die §§ 262–265 werden allg als praxisferne (MüKoBGB/Krüger § 262 Rz 1), wenig überzeugende Regeln (Coester-Waltjen Jura 11, 100) angesehen, mitunter auch als ›in Gesetzesform gegossene schlechte Begriffsjurisprudenz‹ bezeichnet (Ziegler AcP 71, 193, 207; aA Stamm JZ 15, 920, 922). Kritisiert wird zum einen, dass die hier geregelten Wahlschulden keine praktische Bedeutung haben, bedeutsame verwandte Rechtsfiguren (Ersetzungsbefugnis Rn 7, elektive Konkurrenz Rn 8) hingegen keine Regelung erfahren haben, was mit Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist. Zum anderen wird moniert, dass die § 262–265 inhaltlich den Interessen der Beteiligten regelmäßig nicht entsprechen (hierzu Pöschke JZ 10, 349). Da die §§ 262–265 nur ›im Zweifel‹ anzuwenden, also dispositiv sind (AnwK/Arnold § 262 Rz 1), ergibt die (ergänzende) Vertragsauslegung häufig das Gegenteil der gesetzlichen Anordnung.
B. Wahlschuld.
Rn 2
Eine Wahlschuld liegt vor, wenn mehrere verschiedene Einzelleistungen in der Weise geschuldet werden, dass nach der Wahl nur eine von ihnen zu erbringen ist (Grüneberg/Grüneberg § 262 Rz 1). Die Wahlschuld kann also auf die eine oder andere Art erfüllt werden (Alternativobligation), die Verbindlichkeit ist auf die eine oder andere Leistung gerichtet, von denen aber nur eine zu bewirken ist: ›duae (res) sunt in obligatione, sed una est in solutione‹. Das Wahlschuldverhältnis ist ein einheitliches Schuldverhältnis, es besteht nur ein einheitlich...