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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2352 BGB – Verzicht auf Zuwendungen.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

1Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. 2Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. 3Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.

A. Zweck/Form.

 

Rn 1

Der Zuwendungsverzicht ist ein Unterfall des Erbverzichts. Wie dieser ist er ein vertragliches abstraktes Verfügungsgeschäft unter Lebenden (Nürnbg 1.9.23 – 1 U 676/22 Erb Rz 42 = NJW-RR 24, 10 [OLG Nürnberg 01.09.2023 - 1 U 676/22]) auf den Todesfall (Staud/Schotten Rz 2a). § 2352 regelt den Verzicht auf letztwillige Zuwendungen, die auf einem Testament beruhen (1), und auf vertragsmäßige Zuwendungen aus einem Erbvertrag, die einem Dritten gemacht wurden (2). Da ein Testament oder einseitige Verfügungen in einem Erbvertrag frei widerruflich (§§ 2253 I, 2299 II 1) und ein Erbvertrag durch die Parteien aufhebbar (§ 2290) ist, ist der Zuwendungsverzicht praktisch relevant, wenn der Widerruf bzw die Aufhebung der letztwilligen Verfügung ansonsten unzweckmäßig oder nicht möglich ist. Bedeutsam ist zB, dass ein überlebender Ehegatte aufgrund wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament (§ 2271 II) nach dem Tod des Erstversterbenden gebunden ist. Durch einen Zuwendungsverzicht kann der Überlebende die Testierfreiheit wiedererlangen. Oder es kann für einen ganz oder beschränkt geschäftsunfähig gewordenen Erblasser sein gesetzlicher Vertreter einen Zuwendungsverzicht mit dem Bedachten vereinbaren. Denn für die Geschäftsfähigkeit und Stellvertretung gilt über 3 § 2347. Ab 1.1.23 wird ist die Genehmigungsbedürftigkeit bei Abschluss durch einen Betreuer in § 1851 Nr 9 nF geregelt. Zu beachten ist, dass ggf eine Ersatzberufung oder Anwachsung nach § 2094 an andere ein...

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