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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1826 BGB – Haftung des Betreuers.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Gesetzestext

 

(1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Betreuten für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm regelt die Haftung für Schäden, die der Betreuer (I) oder der Betreuungsverein als Betreuer (III) dem Betreuten zufügt. I 1 enthält wie bisher § 1833 I 1 aF die Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Betreuten gg den Betreuer. Er gilt im Umfang der Verweisung des § 1794 I 3 auch für Ansprüche des Mündels gg den Vormund. I 2 sieht anders als § 1833 aF eine Beweislastumkehr zu Lasten des Betreuers entspr § 280 I 2 vor. Daher haftet der Betreuer grds für den aus seiner Pflichtverletzung entstandenen Schaden, es sei denn, er kann sich im Schadensfall hinsichtlich des Verschuldensvorwurfs entlasten (BTDrs 19/24445, 259f).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Grundsätze des § 1826 gelten für alle Betreuer. Beim Vereinsbetreuer haftet der Verein nach § 31 für das Verschulden verfassungsmäßig bestellter Vertreter und des Vorstands sowie für persönlich zum Vormund bestellte Mitarbeiter (LG Stade FamRZ 08, 2232; aA Kobl FamRZ 10, 755). Der als Betreuer bestellte Betreuungsverein haftet nach III. Wird die Betreuung aufgehoben, weil ihre gesetzlichen Grundlagen nicht vorlagen, auch die bloße Untauglichkeit des Betreuers (§ 1816), schließt eine Haftung nach § 1826 nicht aus. Bei Tod des Betreuten Haftung ggü den Erben (LG Berlin FamRZ 10, 492).

C. Voraussetzungen der Haftung.

I. Schuldhafte Pflichtverletzung.

 

Rn 3

Der Betreuer muss eine Pflichtver...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1826 Haftung des Betreuers
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