Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
Gesetzestext
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
A. Begriff und Bedeutung.
Rn 1
Die Vorschrift definiert etwas antiquiert die vertretbare Sache. Eine bewegliche Sache ist vertretbar, wenn sie sich von anderen Sachen der gleichen Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abhebt und deshalb von anderen Sachen dieser Art ohne weiteres ersetzt werden kann (BGH NJW 66, 2307; 85, 2403). Nicht vertretbar sind dagegen Sachen, die speziell auf die Wünsche des Bestellers ausgerichtet sind. Der Unterschied zur Gattungsschuld nach § 243 besteht darin, dass es für die Vertretbarkeit nur auf die Verkehrsanschauung, also auf rein objektive Kriterien ankommt, während die Festlegung der Gattung der Parteivereinbarung unterliegt. Regelmäßig werden jedoch Gattungsschulden durch die Leistung vertretbarer Sachen erfüllt (MüKo/Stresemann Rz 6).
Rn 2
Bedeutsam ist die Unterscheidung va im Schuldrecht. Bei Untergang einer vertretbaren Sache ist idR Naturalrestitution durch Lieferung einer anderen Sache möglich, bei unvertretbaren Sachen dagegen nicht (BGH NJW 85, 2413 [BGH 22.05.1985 - VIII ZR 220/84]). Das Sachdarlehen (§ 607), der Werklieferungsvertrag (§ 651 I 3), die Verwahrung (§ 700) und die Anweisung (§ 783) setzen eine vertretbare Sache voraus. Weiterhin verwendete das Gesetz den Begriff bei Handels- (§ 363 I HGB), Kommissions- (§ 406 II HGB) und Lagergeschäften (§ 469 I HGB). Die Klage im Urkundsprozess (§ 592 ZPO) und eine Herausgabevollstreckung (§ 884 ZPO) sind nur bei vertretbaren Sachen möglich. Ein Grundurteil (§ 304 ZPO) kommt nur bei Leistung einer vertretbaren Sache in Betracht (BGH NJW 75, 1968 [BGH 12.06.1975 - III ZR 34/73]).
B. Beispiele aus der Rspr.
Rn 3
Vertretbar sind Geld (vgl §§ 607, 783) und Wertpapiere sowie sämtliche Ne...