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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 243 BGB – Gattungsschuld.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Gesetzestext

 

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

§ 243 enthält Regelungen für die häufig vorkommende Gattungsschuld als Gegenbegriff zur das Grundmodell des Schuldrechts bildenden Stückschuld. Ergänzende Vorschriften finden sich in §§ 300 II, 524 II, 2155, 2182 f und für das Handelsrecht in §§ 360, 373 ff HGB. Ihre Funktion erhält diese Begrifflichkeit insb bei der Verteilung der Leistungsgefahr nach § 275: Diese trägt nach dem Grundmodell der Gläubiger (s § 275 Rn 4), während der Schuldner die Leistungsgefahr trägt, soweit er aus einer Gattung schuldet. Ferner übernimmt der Schuldner, wiederum soweit er aus der Gattung schuldet, das Beschaffungsrisiko iSv § 276 I 1, sodass er grds unabhängig von Fahrlässigkeit auf Schadensersatz haftet (s § 276 Rn 27). Nach § 434 V begründet die Abweichung von der Gattung beim Kauf zudem einen Sachmangel; das gilt freilich nur, soweit der Verkäufer davon ausgeht, mit der angebotenen Leistung erfüllen zu können (zu den Einzelheiten § 434 Rn 75 ff).

 

Rn 2

Umstr ist die Frage, ob das Begriffspaar Gattungs- und Stückschuld auch die Auswahl des Käufers zwischen den verschiedenen Arten der Nacherfüllung nach § 439 I steuert (dazu auch § 439 Rn 26f); nimmt man dies an, bedarf es jedoch zur Herstellung einer mit Art 3 II, III Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu vereinbarenden Lösung (s Gebauer/Wiedmann/Leible Kaufvertrag Rz 77) einer Veränderung der bewährten Abgrenzungskriterien (so konsequent Ackermann JZ 02, 378 [wenn Neulieferung möglich, dann Gattungsschuld]). Richtigerweise hat die Entscheidung über die Neulieferung daher unabhängi...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 243 Gattungsschuld
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