Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
Gesetzestext
Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Anweisung iSd § 783 ist ein Sonderfall des allg Anweisungsrechts (BGHZ 6, 378, 383). Es geht hier um die in einer Urkunde verbriefte Anweisung auf Leistung von Geld, Wertpapieren und vertretbaren Sachen, die an einen Dritten als Leistungsempfänger ausgehändigt worden ist. Fehlt eine der Voraussetzungen, können die §§ 783 ff entspr anwendbar sein (vgl BGH NJW 71, 1608, 1609). Die Anweisung als solche ist durch ein Dreipersonenverhältnis geprägt: Der Anweisende lässt dem Angewiesenen die Aufforderung zu einer Zuwendung an den Dritten (Anweisungsempfänger) zukommen. Der Angewiesene braucht nach § 785 aber nur gg Aushändigung der Anweisung leisten. Die praktische Bedeutung der Anweisung iSd §§ 783 ff ist gering. Allerdings liegen diese Regelungen bestimmten Rechtsinstituten zugrunde (kaufmännische Anweisung iSd § 363 HGB, Wechsel, Scheck) und stellen den Grundgedanken für verschiedene Sonderformen der Anweisung dar, auf die sie entspr anwendbar sein können (Staud/Marburger Rz 6).
B. Rechtsnatur und Abgrenzung.
I. Rechtsnatur.
Rn 2
Mit der Aushändigung der Urkunde an den Anweisungsempfänger entsteht eine doppelte Ermächtigung, über ein fremdes Recht im eigenen Namen zu verfügen (BeckOKBGB/Gehrlein Rz 6): Der Anweisungsempfänger ist ermächtigt, die Leistung beim Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, an den Anweisungsempfänger als Inhaber der Urkunde für Rechnung des Anweisenden (Ausstellers) zu leisten. Die Ermächtigungen sind abstrakt und...