Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1597a BGB – Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft.

Gesetzestext (1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deuts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 295 BGB – Wörtliches Angebot.

Gesetzestext 1Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. 2Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.

Gesetzestext (1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte.

Gesetzestext (1) 1Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. 2Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. 3 § 811 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Der Patient kann auch elektron...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 109 BGB – Widerrufsrecht des anderen Teils.

Gesetzestext (1) 1Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. 2Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden. (2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 6–7 HKÜ – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 780 BGB – Schuldversprechen.

Gesetzestext 1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. 2Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen. A. Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1595 BGB – Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung.

Gesetzestext (1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend. A. Zustimmung der Mutter (Abs 1). Rn 1 Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter aus eigenem Recht und nur im Aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 2 HKÜ – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1959 BGB – Geschäftsführung vor der Ausschlagung.

Gesetzestext (1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet. (2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 23 EGBGB – Zustimmung.

Gesetzestext 1Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. 2Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden. A. Anwendungsbereich. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 505d BGB – Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung.

Gesetzestext (1) 1Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sichmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 14 ROM II – Freie Rechtswahl.

Gesetzestext (1) 1Die Parteien können das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll: 2Die Rechtswahl mus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 932 BGB – Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten.

Gesetzestext (1) 1Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. 2In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1118 BGB – Haftung für Nebenforderungen.

Gesetzestext Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung. A. Haftung ohne Eintragung. Rn 1 Die Haftung nach § 1118 besteht ohne Eintragung in das Grundbuch und neben der Haftung für die vereinbarten Zinsen nach § 1115. Außer f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 423 BGB – Wirkung des Erlasses.

Gesetzestext Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten. A. Bedeutung. Rn 1 Die Norm befasst sich mit der Wirkung eines Erlassvertrages zwischen dem Gläubiger u einem Gesamtschuldner. Gesamtwirkung kommt dem Erlass nur zu, wenn dies dem P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 683 BGB – Ersatz von Aufwendungen.

Gesetzestext 1Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 2In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 9 BGB – Wohnsitz eines Soldaten.

Gesetzestext (1) 1Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. 2Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbstständig einen Wohnsitz begründen können. A. Normzweck. Rn 1 § 9 enthält spezielle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1047 BGB – Lastentragung.

Gesetzestext Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1969 BGB – Dreißigster.

Gesetzestext (1) 1Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1205 BGB – Bestellung.

Gesetzestext (1) 1Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. 2Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts. (2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2078 ff BGB

A. Allgemeines. Rn 1 Die Anfechtungsregeln der §§ 119 ff dienen dazu, die Willensfreiheit des Erklärenden wiederherzustellen, der eine wirksame Willenserklärung zum Schutz des Erklärungsempfängers nur unter bestimmten Voraussetzungen durch Anfechtung vernichten kann, § 142 I. Der Erblasser hingegen kann seine letztwillige Verfügung als einseitige, nicht empfangsbedürftige Wil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 989 BGB – Schadensersatz nach Rechtshängigkeit.

Gesetzestext Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann. A. Regelungsinhalt. Rn 1 Eine weitere Schutzbestimmung des redlichen Besitzers stellt § 989 da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1616 ff BGB

A. Nachname des Kindes. Rn 1 Eheliche und nicht eheliche Kinder sind im Namensrecht gleichgestellt. Im Grundsatz kann der Kindesname nur während der Minderjährigkeit des Kindes geändert werden (BayObLG FamRZ 02, 1729). Ein Erwachsener kann einmalig seinen Geburtsnamen gem § 1617i ändern; danach ist eine Namensänderung nur noch im Verwaltungsweg gem NamÄndG möglich. Das FamG i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 427 BGB – Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung.

Gesetzestext Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner. A. Bedeutung. Rn 1 Die Vorschrift enthält eine Auslegungsregel, die der Vermutung des § 420 für die Teilschuld vorgeht u damit den Anwendungsbereich der Gesamtschuld ganz erheblich ausweitet. B. Gemeinschaftliche vertragliche Verpflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 401 BGB – Übergang der Neben- und Vorzugsrechte.

Gesetzestext (1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen. A....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 33 BGB – Satzungsänderung.

Gesetzestext (1) 1Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 2Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen. (2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 210 BGB – Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen.

Gesetzestext (1) 1Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. 2Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Mon...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1422 BGB – Inhalt des Verwaltungsrechts.

Gesetzestext 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. 2Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet. A. Umfang der Verwalterbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 25 ROM I – Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten. (2) Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 4 ProdHaftG – Hersteller.

Gesetzestext (1) 1Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. 2Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. (2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 287 BGB – Verantwortlichkeit während des Verzugs.

Gesetzestext 1Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. 2Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. A. Allgemeines. Rn 1 § 287 ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern legt lediglich bestimmte Standards für die Haftung des sich im Verzug befindenden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327f BGB – Aktualisierungen.

Gesetzestext (1) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. 2Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 105 BGB – Nichtigkeit der Willenserklärung.

Gesetzestext (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. A. Nichtigkeit nach I. I. Grundsatz. Rn 1 Die Norm ordnet im Interesse des Schutzes Geschäftsunfähiger (s § 104 Rn 1) an, dass alle Willenserklärungen eines Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 4–19 EuGüVO – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 926 BGB – Zubehör des Grundstücks.

Gesetzestext (1) 1Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 466 BGB – Nebenleistungen.

Gesetzestext 1Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außer Stande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. 2Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt je...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1253 BGB – Erlöschen durch Rückgabe.

Gesetzestext (1) 1Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. 2Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam. (2) 1Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. 2Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1607 BGB – Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang.

Gesetzestext (1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. 2Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichtete...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1938 BGB – Enterbung ohne Erbeinsetzung.

Gesetzestext Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. A. Allgemeines. Rn 1 IdR wird die Enterbung in der Weise vorgenommen, dass der Erblasser eine andere Person als den gesetzlichen Erben einsetzt. Fällt der eingesetzte Erbe weg, kann eine Enterbung der g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1251 BGB – Wirkung des Pfandrechtsübergangs.

Gesetzestext (1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen. (2) 1Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger an Stelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein. 2Erfüllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet für den von ihm zu erset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1204 ff BGB

A. Einführung. I. Rechtsnatur und Inhalt des Pfandrechts. Rn 1 Das Pfandrecht an einer Sache ist ein beschränkt dingliches, streng akzessorisches Recht mit dem Inhalt, die Sache bei Pfandreife (§ 1228 II) zu verwerten u sich aus dem Erlös wegen der gesicherten Forderung zu befriedigen (§ 1204 I). Es ist in Entstehung (§ 1204 I), Fortbestand (§ 1252), Umfang (§ 1210) u Durchset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 47 EGBGB – Vor- und Familiennamen.

Gesetzestext (1) 1Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 22 EuErbVO – Rechtswahl.

Gesetzestext (1) Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. (2) Die Rechtswahl muss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 500 BGB – Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung.

Gesetzestext (1) 1Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. 2Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. (2) 1Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1996 BGB – Bestimmung einer neuen Frist.

Gesetzestext (1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. (2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 21 EuErbVO – Allgemeine Kollisionsnorm.

Gesetzestext (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2033 BGB – Verfügungsrecht des Miterben.

Gesetzestext (1) 1Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. 2Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen. A. Allgemeines. Rn 1 Abweichend von sonstigen Gesamthandsgemeinschaften ist der Miterbe berechtigt, über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1995 BGB – Dauer der Frist.

Gesetzestext (1) 1Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. 2Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird. (2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft. (3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verläng...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 241 BGB – Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

Gesetzestext (1) 1Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. 2Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift enthält eine allg,...mehr