Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Gesetzestext
1Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 2In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
A. Überblick.
Rn 1
Dem Geschäftsherrn stehen die Erträge aus der GoA zu (§§ 667, 681). Zum Ausgleich gewährt § 683 dem Geschäftsführer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 670). Der Geschäftsführer muss iR einer GoA tätig werden (§ 677) und die Übernahme des Geschäfts muss dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entsprechen. Bei Schenkungsabsicht ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 685). Sonderregelungen sind zu beachten (§ 677 Rn 15). Weicht der Geschäftsführer bei der Ausführung des Geschäfts von den Interessen oder dem Willen des Geschäftsherrn ab, ist der Anspruch nicht ausgeschlossen, es können aber Schadensersatzansprüche (§§ 280, 823) entstehen (§ 677 Rn 20).
B. Voraussetzungen.
Rn 2
Die Übernahme der GoA muss dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entsprechen, anderenfalls findet § 684 Anwendung. Die Genehmigung des Geschäftsherrn führt zu § 683 zurück (§ 684 2). Das Risiko einer falschen Beurteilung im Hinblick auf Interesse und Willen des Geschäftsherrn liegt beim Geschäftsführer. Auf Verschulden kommt es nicht an.
Rn 3
Die Übernahme der Geschäftsführung ist im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie objektiv nützlich, also sachlich vorteilhaft ist (ganz hM BGHZ 16, 12). Ein vermögensrechtliches Interesse ist nicht erforderlich (BGHZ 33, 251). Bei der Beurteilung sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (zB Vermögens- und Familienverhältnisse; Begleichung einer einrede...