Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
Gesetzestext
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
A. Bedeutung.
Rn 1
Die Vorschrift sorgt dafür, dass der Zessionar zusammen mit der Forderung die zugehörigen Neben- u Vorzugsrechte erhält. Die Parteien können von der Regelung abweichen u den Übergang ausschließen (Ausn: Hypothek, § 1153 II, RGZ 85, 363, 364) oder erweitern. Auf den gesetzlichen Forderungsübergang ist § 401 anwendbar gem § 412. Im Falle der Überweisung durch gerichtliche Anordnung erfolgt der Übergang der Nebenrechte nach Maßgabe von §§ 830, 830a, 835 ff ZPO. Bei Überweisung an Zahlung statt ist § 401 uneingeschränkt anwendbar, da diese die Wirkung einer Abtretung hat (Staud/Busche § 401 Rz 51).
B. Nebenrechte des Abs 1.
Rn 2
Unter § 401 I fallen aufgrund ihrer Akzessorietät Hypothek, Schiffshypothek, vertragliches u gesetzliches Pfandrecht einschl des Pfändungspfandrechts (RGZ 67, 214, 220f), Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen (§ 98 II LuftfzRG) u Bürgschaften. Wird der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt dieses gem § 1250 II, auf die Bürgschaft ist die Vorschrift analog anzuwenden (RGZ 85, 363, 364; BGHZ 115, 177, 181 ff). § 401 gilt auch für die Bürgschaft auf erstes Anfordern, das Erklärungsrecht zur Fälligkeitsstellung geht hier mit auf den Zessionar über (BGH NJW 87, 2075 [BGH 26.02.1987 - IX ZR 136/86]; Köln NJW-RR 98, 1393, 1394 [OLG Köln 30.10.1997 - 12 U 40/97]). Ist eine Bürgschaft für alle Forderungen aus einer Geschäftsverbindung bestellt, so erstreckt sie sich nicht ohne weiteres auf die Forderungen des Ze...