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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1047 BGB – Lastentragung.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.

A. Grundsatz.

 

Rn 1

Die Norm regelt im Innenverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher die Lastentragungspflicht. Unmittelbare Ansprüche der jeweiligen Gläubiger gg den Nießbraucher werden nicht begründet. Gläubiger können jedoch den Anspruch des Eigentümers pfänden (MüKo/Pohlmann § 1047 Rz 2).

B. Öffentliche Lasten.

 

Rn 2

Hierunter fallen nur Lasten, die an die Sache anknüpfen, wie deren Größe, Wert oder Ertrag, nicht aber an die Person des Abgabepflichtigen. Die sog Betriebskosten, die aus der Tätigkeit des Nießbrauchers entstehen, zB Gewerbesteuer, trägt er ohnehin selbst.

 

Rn 3

Auf den Nießbraucher entfallen: Grundsteuer, Kommunalabgaben (Schippers MittRhNotK 96, 197) und Schornsteinfegergebühren.

 

Rn 4

Auf den Eigentümer entfallen alle außergewöhnlichen Lasten (BGH NJW 56, 1070 [BGH 21.03.1956 - IV ZR 317/55]). Hierher gehören zB Anlieger- und Erschließungskostenbeiträge sowie Umlegungs- und Ausgleichsbeiträge nach dem BauGB.

C. Privatrechtliche Lasten.

 

Rn 5

Im Gegensatz zu den öffentlichen Lasten, für die keine zeitliche Abgrenzung besteht, treffen die privatrechtlichen den Nießbraucher nur, wenn sie zur Zeit der Nießbrauchsbestellung bereits auf der Sache ruhten.

 

Rn 6

Den Nießbraucher belasten die Zinsen von Grundpfandrechten. Ein Eigentümerrecht wird gem § 1197 II nicht verzinst. Der Nießbraucher trägt ferner die Einzelleistungen aus ei...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1047 Lastentragung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1047 Lastentragung

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