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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 33 BGB – Satzungsänderung.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

(1) 1Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 2Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

A. Satzungsänderung.

 

Rn 1

Im Interesse des Minderheitenschutzes ist für eine Satzungsänderung eine ¾-Mehrheit erforderlich. Da die Satzungsänderung nach § 71 I der Eintragung bedarf, gilt der Grundsatz: ›Keine Satzungsrechtsänderung ohne Satzungstextänderung‹. Satzungsänderung ist jede Änderung der Satzungsurkunde, und zwar auch dann, wenn die Vorschriften als Geschäftsordnungen und damit als einfaches Vereinsrecht hätten erlassen werden können und wenn es sich um bloße Ergänzungen handelt, zB um die Einführung einer Schiedsordnung (RGZ 88, 395, 401) oder um Änderungen der Zusammensetzung oder der Vertretungsmacht des Vorstands (BGHZ 69, 250, 253). Von der Satzung abweichende Beschlüsse, die die Satzung nicht ändern (Satzungsdurchbrechungen), sind auch mit ¾-Mehrheit nicht zulässig (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 3).

 

Rn 2

Da § 33 I zur Disposition der Satzung steht (§ 40 1), kann diese eine höhere oder geringere Mehrheit festsetzen oder sonstige Erschwerungen oder Erleichterungen vorsehen (zB besondere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung), die Satzungsänderung darf aber nicht faktisch unmöglich werden (München NZG 20, 314). Zur Änderung solcher Erschwerungen s BGH WM 13, 31 zur KG. Die Satzungsänderungskompetenz kann nicht auf außerhalb des Vereins stehende Dritte (Soergel/Hadding Rz 7; aA MüKo/Leuschner Rz 26), wohl aber auf...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 33 Satzungsänderung
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