Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) 1Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. 2Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
A. Allgemeines.
Rn 1
Abweichend von sonstigen Gesamthandsgemeinschaften ist der Miterbe berechtigt, über seinen Anteil am Nachlass als Ganzem zu verfügen. Den Nachlassgläubigern soll aber der Nachlass gesamthänderisch gebunden bleiben, so dass der Erwerber des Anteils in die vermögensrechtliche Stellung des Miterben als Teilhaber eintritt. Der veräußernde Mitererbe bleibt aber auch nach Verfügung über den Erbteil Erbe (Rn 22).
Rn 2
Abgesehen von Verträgen nach § 311b V ist es nicht möglich, über einen künftigen Erbteil zu verfügen, da ein verfügungsfähiges Recht an einem Erbteil erst durch den Erbfall entsteht.
B. Verfügungsgegenstand.
Rn 3
Verfügungsgegenstand ist allein der jeweilige Anteil des Erben am Nachlass, dh die jedem Miterben zustehende ideelle Quotalberechtigung am Nachlass im Ganzen (NK-BGB/Ann § 2033 Rz 2) solange noch wenigstens ein Nachlassgegenstand im Vermögen der Erbengemeinschaft ist.
Rn 4
Nach § 2033 I kann der Miterbe zwar über einen Bruchteil seines Nachlassanteils verfügen (BGH ZEV 16, 84 [BGH 22.10.2015 - V ZB 126/14] m Anm Zimmer; vgl § 2032 Rn 3), insoweit entstehen Bruchteile am Erbteil, nicht jedoch am Nachlass insgesamt. Aus Gründen des Gläubigerschutzes kann aber nicht über das Auseinandersetzungsguthaben eines Nachlasses (hM, RGZ 60, 126; aA Sigler MDR 64, 372) verfügt werden, da dieser Anspruch auch hinsichtlich der Haftung an die Stelle des Erbteils tritt (Staud/Löhnig § 2033 Rz 12), so dass die Möglichkeit einer isolierten Übertragung den Erbteil aushöhlen würde (MüKo/Gergen § 2033 Rz 10).
Rn 5
Gegenstand der Verfügung kan...