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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1205 BGB – Bestellung.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Gesetzestext

 

(1) 1Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. 2Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.

(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

§ 1205 regelt entspr § 929 nur die Voraussetzungen der Pfandrechtsbestellung durch den Eigentümer, dessen Vertreter oder Ermächtigten (§ 185), nicht durch einen Nichtberechtigten (§ 1207).

B. Sicherungsabrede.

 

Rn 2

Der Pfandbestellung liegt als Kausalgeschäft idR ein oftmals stillschweigend getroffener, schuldrechtlicher Sicherungsvertrag zugrunde (BGH NJW-RR 91, 305 [BGH 02.10.1990 - XI ZR 205/89]). Partner des Gläubigers beim Sicherungsvertrag kann (Auslegungsfrage) der persönliche Schuldner oder der Eigentümer sein.

 

Rn 3

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Pfandrechts an einer Sache erstreckt sich (Auslegungsfrage) im Zweifel auch auf Zubehör. Der Gegenbeweis obliegt dem Verpfänder (BGH NJW 07, 216 [BGH 26.09.2006 - XI ZR 156/05] Rz 13).

 

Rn 4

Bei Abgabe einer Sicherungsabrede in einer Haustürsituation besteht ein Widerrufsrecht nach § 312g auch, wenn der Schuldner nicht Verbraucher u seine Schuld nicht in einer Haustürsituation begründet worden ist (BGHZ 165, 363, 366 ff; Reinicke/Tiedtke DB 98, 2001, 2003; Drexl JZ 98, 1046, 1056; Mayen FS Schimansky 99, 415, 423; Pfeiffer NJW 96, 3297, 3300 ff; Enders IZ 06, 573; Kulke NJW 06, 2223; Zahn ZIP 06, 1069, 1073f).

 

Rn 5

Ob die Vorschriften über Fernabsatz- u Haustürgeschäfte auf Sicherungsgeschäfte eines Verbrauchers Anwendung finden, ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1205 Bestellung
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