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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1118 BGB – Haftung für Nebenforderungen.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

A. Haftung ohne Eintragung.

 

Rn 1

Die Haftung nach § 1118 besteht ohne Eintragung in das Grundbuch und neben der Haftung für die vereinbarten Zinsen nach § 1115. Außer für die Nebenforderungen des § 1118 haftet das Grundstück für die Verzugszinsen bei Verzug (§ 1146) und für die Eintragungskosten einer Zwangshypothek (§ 867 I 3 ZPO). Das Grundbuch wird entlastet, weil eine Eintragung derartiger Nebenforderungen unnötig ist. Sie ist aber nicht inhaltlich unzulässig (aA Klawikowski Rpfleger 07, 388 [BGH 26.01.2006 - V ZB 143/05]), das Grundbuch deshalb nicht unrichtig und eine Amtslöschung nicht veranlasst (KG ZfIR 03, 106 [KG Berlin 10.12.2002 - 1 W 288/02]).

B. Umfang der Haftung.

I. Zinsen.

 

Rn 2

Das Grundstück haftet zunächst für die ›gesetzlichen‹ Zinsen, also für die auf die Forderung entfallenden Zinsen bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, normalerweise 4 % (§ 246) oder 5 % (§ 352 HGB), aber auch 5, 8 oder 2 1/2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§§ 288 I, 497 I 2). Für höhere Zinsen – insb auch als Verzugsschaden nach § 288 III – haftet das Grundstück nicht; die Verjährung der Zinsen wird durch § 1118 nicht berührt. Die Beschränkung der Haftung für Zinsen nach § 1190 II geht § 1118 vor.

II. Kosten.

 

Rn 3

Zu den Kosten, für die gehaftet wird, gehören die Kosten der Kündigung (§ 1141: Zustellung, Kosten für die Ermittlung des Eigentümers, Vertreterbestellung), nicht aber für die Beauftragung eines Anwalts zu diesem Zweck (aA MüKo/Lieder Rz 10), und die Kosten der Rechtsverfolgung. Voraussetzung ist, dass sie erforderlich waren (entspr Anwendung von §§ 91, 788 ZPO) und der Befriedigung aus dem Grundstück dienten. Der Erfolg ist nicht entschei...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1118 Haftung für Nebenforderungen
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