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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1141 BGB – Kündigung der Hypothek.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

(1) 1Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. 2Zu Gunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer.

(2) Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, dem Eigentümer einen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber die Kündigung des Gläubigers erfolgen kann.

 

Rn 1

§ 1141, der für die Sicherungshypothek nicht gilt (§ 1185 II), ist zwingendes Recht (LG Hamburg Rpfleger 57, 114, 116). Eine Vereinbarung, wonach nicht gekündigt zu werden braucht, kann aber als Vereinbarung sofortiger Fälligkeit ausgelegt werden. Die Vorschrift schützt den Eigentümer, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist. Sie gilt nur für die Hypothek; die Forderung wird durch eine derartige Kündigung nicht fällig (RGZ 104, 352, 357). Umgekehrt ist eine Kündigung der Forderung auch ohne wirksame Kündigung der Hypothek wirksam (Königsberg OLGR 18, 172); der Eigentümer ist dann zur Ablösung nach § 1142 berechtigt.

 

Rn 2

Die Kündigung ist formlos möglich, sie kann einseitig nicht zurückgenommen werden (Hambg Rpfleger 59, 379) und bei einem Mündel oder Betreuten nur mit gerichtlicher Genehmigung erfolgen (§§ 1799, 1850 Nr 1). Sie wirkt ohne weiteres gg Rechtsnachfolger. Sie muss bei Mitberechtigung von bzw ggü allen Mitberechtigten erfolgen; der kündigende Grundstückserwerber muss bereits als Eigentümer eingetragen sein; die Eintragung einer Auflassungsvormerkung genügt nicht (vgl Rostock OLGR 34, 214). Bei Belastung der Forderung gelten §§ 10...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1141 Kündigung der Hypothek
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