Gesetzestext
(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
Rn 1
§ 1142 ergänzt § 267 (da der Eigentümer keine Zahlung schuldet, hat er nach § 267 kein Recht zur Erfüllung) und ist keiner dinglich wirkenden anderweitigen Vereinbarung zugänglich (BGH NJW 90, 258, 260 [BGH 28.09.1989 - V ZB 17/88]; LG Aachen Rpfleger 88, 99). Allerdings sind schuldrechtliche Vereinbarungen möglich, die die Aufrechnung ausschließen, und ebenso der Ausschluss des Bestimmungsrechts nach § 366 II; andernfalls wäre eine ›Zwangsvollstreckung wegen eines zuletzt zu zahlenden Betrags‹ (§ 1147 Rn 2) nicht sinnvoll. Er gilt sowohl für den vom persönlichen Schuldner verschiedenen als auch für den mit ihm identischen Eigentümer oder Miteigentümer (Hambg OLGR 10, 123, 124; aA Posen OLGR 39, 130). Zweck der Norm ist es, dem Eigentümer ein Mittel zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Hand zu geben, wenn er über andere Vermögensgegenstände verfügt, ohne dass der Schuldner widersprechen könnte.
Rn 2
§ 1142 setzt eine fällige Forderung voraus. § 271 II ist unanwendbar (KG JW 35, 1641); Fälligkeitseintritt nach § 41 I InsO reicht aber. Dagegen kann nach dem Normzweck eine Befriedigung nach Zuschlag in der Zwangsversteigerung nicht mehr erfolgen (RGZ 127, 350). § 1142 II gestattet auch die Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung mit einer persönlichen Forderung gg den Gläubiger (trotz fehlender Gegenseitigkeit!). Forderungen des persönlichen Schuldners geben dagegen nur die Rechte aus § 1137. Der Gläubiger kann nicht mit seinem Anspruch aus § 1147 gg eine Forderung aufrechnen, die der E...