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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 366 BGB – Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen.

Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
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Gesetzestext

 

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

A. Allgemeines.

I. Zweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt den Fall, dass derselbe Gläubiger verschiedene Forderungen, die auf eine gleichartige Leistung gerichtet sind, gg denselben Schuldner hat. Sie ordnet an, welche dieser Forderungen durch eine Leistung getilgt wird oder getilgt werden, wenn die Leistung nicht zur Erfüllung sämtlicher Forderungen ausreicht. Vorrang hat dabei nach I die Bestimmung durch den Schuldner. Trifft dieser keine Bestimmung, so greift die gesetzliche Regelung in II ein. Vor diesem Hintergrund stellt sich I als Vergünstigung für den Schuldner dar, deren Grund seine freiwillige Leistung bildet (BGH ZIP 14, 2248 Rz 11). Zugleich zieht § 366 I die praktische Konsequenz daraus, ›dass das Zahlungsgeschäft vom Schuldner ausgeht‹ (vgl RGZ 66, 54, 59; zum Ganzen BGH NJW 08, 2842 [BGH 03.06.2008 - XI ZR 353/07]).

II. Allgemeine Voraussetzungen.

1. Parteiidentität.

 

Rn 2

Die Vorschrift setzt voraus, dass es sich um Forderungen desselben Gläubigers gg denselben Schuldner, also einer identischen natürlichen oder juristischen Person oder Personenmehrheit gg eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit handelt. Der Erwerbsgrund ist gleichgültig. Die Vorschrift gilt auch, soweit die Gläubiger- oder Schuldnerstellung auf Abtretung ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen

  (1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung ...

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