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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 271 BGB – Leistungszeit.

Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
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Gesetzestext

 

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Leistungszeit bezeichnet den Zeitpunkt, in dem der Schuldner zur Leistung berechtigt ist und ab dem der Gläubiger die Leistung fordern kann. Die Norm umfasst daher auf der einen Seite die Fälligkeit der Leistung, also den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger fordern kann, und auf der anderen Seite die Erfüllbarkeit der Leistung, also den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner mit Annahmeverzugswirkung zu leisten befähigt ist (Grüneberg/Grüneberg § 271 Rz 1). Der Begriff der Leistungszeit des § 271 ist als ergänzende Regelung zum Leistungsort (§ 269) zu verstehen (MüKoBGB/Krüger § 271 Rz 1).

 

Rn 2

§ 271 ist auf alle Schuldverhältnisse anwendbar (Grüneberg/Grüneberg § 271 Rz 3). In öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen findet § 271 entspr Anwendung (HP/Lorenz § 271 Rz 3).

B. Bestimmung der Leistungszeit.

 

Rn 3

Die Leistungszeit kann durch Gesetz oder durch Parteivereinbarung bestimmt sein. Haben die Parteien nichts vereinbart und fehlt es an gesetzlichen Vorschriften, so ist die Leistung nach § 271 I sofort fällig und erfüllbar. Bei dem Begriff ›sofort‹ ist ausschließlich auf den objektiven Maßstab abzustellen.

I. Gesetzliche Regelungen.

 

Rn 4

Die Leistungszeit ergibt sich für bestimmte Verpflichtungen aus dem Gesetz, wie zB nach § 474 II (Verbrauchsgüterkauf; hierzu Kohler NJW 14, 2817), §§ 556b, 579 (Miete), 608 f (Darlehen), 614 S 2 (Dienstvertrag), 641 (Werkvertrag, allg Krankenhausleistungen allerdings nicht, vgl Oldenburg MDR 10, 370), 695 f (Verwahrung), 718 (Gesellschaft), 760 (Leibrente), 13...

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