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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 474 BGB – Verbrauchsgüterkauf.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

(1) 1Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. 2Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) 1Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. 2Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

A. Grundsätzliches.

 

Rn 1

§§ 474, 475 und 476 wurden zunächst erheblich überarbeitet durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts (s § 439 Rn 1). Sie sind danach so systematisiert, dass § 474 den Verbrauchtsgüterkauf definiert und die Reichweite seiner Sonderregeln normiert, § 475 die Sonderregeln des materiellen Verbraucherschutzrechts enthält und § 476 festlegt, welche Normen des allgemeinen Kaufrechts ggü Verbrauchern ius cogens sind. Die WKRL hat nicht allzu weitgehende Änderungen in § 474 selbst gebracht. Im Verbrauchsgüterkaufrecht wurde der Begriff der beweglichen Sache insg durch ›Ware‹ ersetzt und insoweit an die Legaldefinition in § 241a I angepasst, worunter jede bewegliche Sache zu verstehen ist, die nicht aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen gerichtlichen Maßnahmen verkauft wird. Inhaltlich und begrifflich bringt dies keine wesentlichen Änderungen mit sich (Lorenz NJW 21, 2065, 2068), weshalb die bisherigen Erwägungen fortgelten können (s Rn 7f). § 474 II 2 ist zukünftig zugunsten des Verbrauchers enger gefasst (s Rn 11).

B. Zweck.

 

Rn 2

§ 474 definiert den Anwendungsbereich des Sonderrec...

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