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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 500 BGB – Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung.

Moritz Pöschke
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. 2Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) 1Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. 2Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzins vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

A. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (Abs 1).

 

Rn 1

§ 500 ist halbzwingend (§ 512 1). I, der auch bei vor dem 11.6.2010 geschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 II) gilt (Art 229 § 22 III EGBGB), nicht aber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III), setzt Art 13 I VerbrKrRL 2008 um. Er räumt dem Verbraucher – in Modifizierung des § 488 III – für unbefristete Darlehensverhältnisse ein nicht fristgebundenes Kündigungsrecht ein (zum Kündigungsrecht des Darlehensgebers vgl § 499 I); die Kündigung kann ganz o tw formlos u konkludent erklärt werden. Ein unbefristeter Vertrag liegt auch bei einer unechten Abschnittsfinanzierung u Angabe einer Circa-Laufzeit vor (Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 812; Ady WM 10, 1305, 1307; Nobbe WM 11, 625, 632; aA MüKo/Weber Rz 4; BuB/Franke Rz 3/643). Bei nur geduldeten Überziehungen (§ 505 I) gilt § 500 nicht (§ 505 IV).

 

Rn 2

Die Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn der offene Darlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt wird (§ 489 III; BTDrs 16/11643, 75; Staub/Renner Rz 813; MüKo/Weber Rz 6; Erman/Nietsch R...

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