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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 287 BGB – Verantwortlichkeit während des Verzugs.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Gesetzestext

 

1Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. 2Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 287 ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern legt lediglich bestimmte Standards für die Haftung des sich im Verzug befindenden Schuldners fest. Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass sich bei rechtzeitiger Leistung die in der Sphäre des (nunmehr säumigen) Schuldners bestehenden Gefahren nicht mehr auf die Leistung ausgewirkt hätten (s BTDrs 14/6040, 148) und verlagert aus diesem Grunde Risiken auf seine Seite. Der Regelungsgehalt der Vorschrift beinhaltet zum einen die Haftung des säumigen Schuldners für jede Fahrlässigkeit (1) und zum anderen für Zufall (2).

B. Erweiterte Verantwortlichkeit nach S 1.

 

Rn 2

Mit der in 1 der Vorschrift statuierten Haftungsverschärfung wird klargestellt, dass der säumige Schuldner trotz einer eigentlich einschlägigen Haftungserleichterung (etwa nach §§ 521, 690; zu weiteren Fällen s etwa § 277 Rn 1) für jede Fahrlässigkeit einzustehen hat. Hierdurch wird er – ebenso wie nach § 300 I ein sich im Verzug befindender Gläubiger – vom Gesetzgeber für seine Säumnis sanktioniert (s.o. Rn 1). Dies gilt grds auch, wenn eine nach AGB grds zulässige (vgl § 309 Nr 7b, Nr 8) vertragliche Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit eingreifen würde; allerdings kann eine solche – § 287 ist dispositiv – dahingehend auszulegen sein, dass auch S 1 abbedungen sein soll (NK/Schulte-Nölke § 287 Rz 2). Mit Blick auf die in S 2 normierte verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners ›wegen der Leistung‹, ist S 1 allerdings nur dann von praktischer Relevanz, wenn es um Pflichtverletzungen geht, die nicht selbst zum Untergang bzw zu einer Verschlechterung des Leistungsgege...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
Bürgerliches Gesetzbuch / § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs

1Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. 2Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

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