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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650n BGB – Erstellung und Herausgabe von Unterlagen.

Stefan Leupertz
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Gesetzestext

 

(1) 1Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung hat der Unternehmer diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. 2Die Pflicht besteht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.

(2) Spätestens mit der Fertigstellung des Werks hat der Unternehmer diejenigen Unterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten.

A. Überblick.

 

Rn 1

Mit der Einführung eines eigenständigen Vertragstyps ›Verbraucherbauvertrag‹ will der Gesetzgeber den besonderen Schutzbedürfnissen des Verbrauchers im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauleistungen Rechnung tragen. Dazu hat er in § 650i den Verbraucherbauvertrag definiert und damit den Anknüpfungspunkt für die nachfolgenden Vorschriften gelegt, die die Vertragsparteien iRe Verbraucherbauvertrages gem § 650o mit Ausn des § 650m zwingend beachten müssen. Kernstück des Regelwerks sind die §§ 650j und 650k, die eine vorvertragliche Baubeschreibungspflicht des Unternehmers begründen, deren Inhalt mit Vertragsschluss zum Vertragsgegenstand wird und die vertragliche Leistungspflicht des Unternehmers in Form von Beschaffenhei...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 650n Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
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