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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 4 WEG – Formvorschriften.

Dr. Oliver Elzer
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Gesetzestext

 

(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

(2) 1Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. 2Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.

(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b I des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Bestimmung erfasst die erstmalige Begründung von SonderE durch Teilungsvertrag nach § 3, aber auch die nachträgliche Begründung (= Änderung; Rn 8) und die (ggf tw) Aufhebung von SonderE (Rn 6).

B. Erstmalige Einräumung von SonderE (§ 4 I, II).

I. Einigung und Eintragung in das Grundbuch.

 

Rn 2

Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung ist der Teilungsvertrag. Er – aber auch eine spätere Änderung (Rn 8) oder die Aufhebung eines SonderE (Rn 6) – bedarf nach § 4 II 1 der für die Auflassung vorgeschriebenen Form (dazu § 925 BGB Rn 6 ff). Einräumung, Änderung oder Aufhebung können nach § 4 II 2 nicht unter einer Bedingung oder Befristung erklärt werden, was § 925 II BGB entspricht. Ob zusätzlich § 925a BGB anwendbar ist, ist str, ohne praktische Bedeutung und iE aber zu verneinen. Die Einigung kann nach der Grundbucheintragung erklärt werden; § 20 GBO ist entspr anzuwenden.

II. Zustimmungen Dritter.

 

Rn 3

Zustimmungen Dritter (Vor §§ 1–49 Rn 25) sind nicht erforderlich. Den Berechtigten haftet auch nach der Aufteilung das Objekt in seiner Gesamtheit (Frankf Rpfleger 97, 374 [OLG Frankfurt am Main 03.04.1997 - 20 W 90/97]). Ist indes nur ein Miteigentumsanteil mit einem Recht belastet, ist die Mitwirkung gem §§ 876, 877 BGB erforderlich, wenn die Teilung gem § 3 vollzogen werden soll (BayObLG Rpfleger 86, 177; aA LG Wuppertal Rpfleger 87, 366).

III. Genehmigungen.

 

Rn 4

Ggf bedarf es einer Ge...

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