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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2045 BGB – Aufschub der Auseinandersetzung.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

1Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. 2Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Jeder Miterbe kann die aufschiebende Einrede gg den geltend gemachten Auseinandersetzungsanspruch erheben, um den Miterben vor der Nachlassteilung zu ermöglichen, die Nachlassgläubiger iRd Aufgebots festzustellen und ggü säumigen Gläubigern die Haftung nach der Teilung auf den ihrem Erbteil entsprechenden Teil der einzelnen Nachlassverbindlichkeit zu beschränken, §§ 2060 Nr 1, 2061 I 2.

B. Aufschub.

 

Rn 2

Auch der unbeschränkt haftende Miterbe kann Aufschub der Auseinandersetzung verlangen, wenn sich der Gläubiger nicht rechtzeitig meldet, da er nach §§ 2060 Nr 1, 2061 nur anteilig für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Der Aufschub dauert bis zum Ablauf sämtlicher Rechtsmittelfristen bzw bis sämtliche Rechtsmittel dieses Verfahrens erschöpft sind. Bei bereits beantragter Auseinandersetzung kann der Aufschub nur durch eine unverzügliche Antragstellung (§ 434 FamFG) bzw den Erlass der Aufforderung erreicht werden.

 

Rn 3

§ 2015 III gilt entspr für die Beendigung des Aufgebotsverfahrens (Grüneberg/Weidlich § 2045 Rz 1).

C. Prozessuales.

 

Rn 4

Eine Auseinandersetzungsklage wird durch die Einrede nach § 148 ZPO analog nur ausgesetzt (RGRK/Kregel § 2045 Rz 3), nicht aber unbegründet.

 

Rn 5

Wegen der Kostentragungspflicht bei bereits erhobener Auseinandersetzungsklage ist von der Einrede abzuraten und, solange Nachlassverbindlichkeiten bestehen, auf e...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung
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