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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1970 BGB – Anmeldung der Forderungen.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Für das Aufgebotsverfahren (Überbl bei Holzer ZEV 14, 583) gelten die §§ 433–441; 454–463 FamFG. Es ist nicht geeignet, die Haftungsbeschränkung herbeizuführen (Grüneberg/Weidlich § 1970 Rz 2), sondern dient allein der Vorbereitung, insb soll es Nachlassgläubigern Informationen über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten bieten, um damit über die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren zu entscheiden. Zur Rechtzeitigkeit der Anmeldung nach § 434 II S 2 Nr 2 FamFG ist es erforderlich, dass sie bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt (nicht die Rechtskraft: Ddorf FamRZ 12, 1330).

B. Aufgebot.

 

Rn 2

Neben der Information über die Erforderlichkeit der Nachlassverwaltung/das Nachlassinsolvenzverfahren, dient die Errichtung des Inventars dazu den Nachlass gg unbekannte Nachlassgläubiger zu sichern. Dem Erben, Nachlasspfleger, -verwalter und Testamentsvollstrecker soll es Unterlagen verschaffen, um die Masse an die Gläubiger verteilen zu können (MüKo/Küpper § 1970 Rz 1).

 

Rn 3

Bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens (Rz 1) verlängert sich die Dreimonatsfrist des § 2014 nach Maßgabe des § 2015, so dass der Erbe nicht in Verzug gerät und den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Prozess geltend machen kann.

 

Rn 4

Der Ausschließungsbeschluss gewährt dem Erben die Ausschlusseinrede des § 1973 zur Haftungsbeschränkung (Erman/Horn § 1970 Rz 4).

C. Nachlassgläubiger.

 

Rn 5

Das Aufgebot betrifft alle Nachlassgläubiger mit und ohne Titel, sofern ihnen zu Beginn der Aufgebotsfrist eine Nachlassforderung zustand. Der antragstellende Erbe, der selbst Inhaber einer Nachlassforderung ist, muss sie nur anmelden, wenn das Aufgebot vom Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker be...

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