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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1973 BGB – Ausschluss von Nachlassgläubigern.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. 2Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.

(2) 1Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 2Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. 3Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Gläubiger, die ihre Forderungen ordnungsgemäß angemeldet haben (Zugang des Beschl ist nicht erforderlich: Köln FamRZ 19, 570), werden zunächst vorrangig befriedigt. Als Folge der Durchführung des Aufgebotsverfahrens tritt jedoch ohne weiteres eine Beschränkung der Haftung des Erben ggü den ausgeschlossenen Gläubigern ein. Diese Gläubiger werden zurückgesetzt mit der Folge, dass der Erbe den ausgeschlossenen Nachlassgläubigern nur auf den Nachlassüberschuss haftet, die Gläubiger werden nur aus den Mitteln des (noch vorhandenen) Nachlasses befriedigt. Das abgeschlossene Aufgebotsverfahren führt dazu, dass der Erbe für die ausgeschlossene Forderung nur mit dem Nachlass haftet und wenn dieser aufgebraucht ist, er die Erschöpfungseinrede erheben kann. Die Haftung des Erben bestimmt sich nicht mehr nach den §§ 1978, 1979, sondern nach Bereicherungsre...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern

  (1) 1Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. 2Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen ...

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