Rn 4

Die Fiktion der Bewilligung setzt die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urt iSd §§ 708 f, 537, 558 voraus. Der Schuldner kann die Rechtsfolgen des § 895 gem §§ 711 ff durch Sicherheitsleistung abwenden. Steht die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung, muss der Gläubiger deren Bewirkung für den Fiktionseintritt nachweisen.

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