Rn 4

Abs 2 stellt klar, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, im Gerichtsgebäude zu erscheinen; als Zeuge ist er in seiner Wohnung zu vernehmen (§ 375 II). Für Mitglieder der Bundesregierung, des Bundestages oder eines Landtages vgl § 382.

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