Rn 1
Die Sprungrevision gibt den Parteien aus prozessökonomischen Gründen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit, einen allein um Rechtsfragen geführten Streit schnell einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen (Musielak/Voit/Ball § 566 Rz 1; MüKoZPO/Krüger § 566 Rz 1).
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