I. Verantwortlichkeit des Richters.

 

Rn 6

Die Ausbildung muss zwingend ›unter Aufsicht des Richters‹ erfolgen. Dieser bleibt mit Blick auf das Prinzip des gesetzlichen Richters (Art 101 I 2 GG, § 16 S 2 GVG) und das sog Richtermonopol (Art 92 I GG) allein verantwortlich für die korrekte Erfüllung der dem Referendar übertragenen richterlichen Aufgabe. Die Tätigkeit des Referendars im Aufgabenbereich des § 10 GVG ist daher durchgehend von dem zuständigen Richter zu beaufsichtigen. Fehler sind ggf sofort zu korrigieren. Das gilt insb für die Vernehmung von Zeugen (KG Berlin NJW 74, 2094). Eine nachträgliche Kontrolle von Niederschriften durch den Richter genügt nicht. Die Anforderungen an die Beaufsichtigung der Referendare bei der Wahrnehmung richterlicher Aufgaben sind nach hM daher trotz vergleichbaren Wortlauts strenger als im Bereich der Wahrnehmung von Aufgaben eines Staatsanwalts (vgl § 142 III GVG).

II. Folgen der Verletzung von Aufsichtspflichten.

 

Rn 7

Streitig ist, ob bei einer Verletzung der Aufsichtspflichten des Richters die Handlungen des Referendars generell unwirksam (so ThoPu/Hüßtege GVG § 10 Rz 3) oder lediglich für die Beteiligten anfechtbar sind (dazu Kissel/Mayer § 10 Rz 18). Insoweit ist eine Differenzierung nach der Schwere und Erkennbarkeit für die Verfahrensbeteiligten vorzunehmen. Leitet bspw ein Referendar – im Extremfall – alleine, dh ohne richterliche Aufsicht, eine mündliche Verhandlung, ist von einer Unwirksamkeit der in diesen Verfahrensabschnitt fallenden Handlungen des Gerichts und der Beteiligten auszugehen. Unterlässt der beaufsichtigende Richter in einer Verhandlung, deren Leitung dem Referendar übertragen worden ist, bewusst oder versehentlich die Korrektur eines einfachen Verstoßes gegen die Prozessordnung, etwa hinsichtlich eines Protokollierungserfordernisses, so führt dies lediglich zur Anfechtbarkeit, allerdings mit Rügeerfordernissen.

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