Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 505e BGB – Verordnungsermächtigung.

Gesetzestext 1Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 festzulegen. Durch die R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675h BGB – Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags.

Gesetzestext (1) 1Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. 2Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. (2) 1Der Zahlungsdienstleister kann den Za...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 131 BGB – Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen.

Gesetzestext (1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. 2Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 455 BGB – Billigungsfrist.

Gesetzestext 1Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. 2War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2296 BGB – Vertretung, Form des Rücktritts.

Gesetzestext (1) 1Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. (2) 1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. A. Zweck. Rn 1 § 2296 regelt den Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2293–2295) zu Lebzeiten des anderen Vertragschließenden. Nach dessen Tod ist § 2297 einschlägig. Das Forme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 305c BGB – Überraschende und mehrdeutige Klauseln.

Gesetzestext (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 11 BGB – Wohnsitz des Kindes.

Gesetzestext 1Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327q BGB – Vertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers.

Gesetzestext (1) Die Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten und die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers nach Vertragsschluss lassen die Wirksamkeit des Vertrags unberührt. (2) Widerruft der Verbraucher eine von ihm erteilte datenschutzrechtliche Einwilligung oder widerspricht er einer weiteren Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2060 BGB – Haftung nach der Teilung.

Gesetzestext Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 745 BGB – Verwaltung und Benutzung durch Beschluss.

Gesetzestext (1) 1Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. 2Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1873 BGB – Rechnungsprüfung.

Gesetzestext (1) Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm zu erstellende Schlussrechnung oder Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen. Das Betreuungsgericht übersendet diese an den Berechtigten, soweit dieser bekannt ist oder rechtlich vertreten wird und kein Fall des § 1872 Absatz 3 vorliegt. (2) Das Betreuungsgericht hat die Schlussrechnung oder die Vermögen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1821 BGB – Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten.

Gesetzestext (1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist. (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 26a WEG – Zertifizierter Verwalter.

Gesetzestext (1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. (2) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 21 HaagUntProt – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 860 BGB – Selbsthilfe des Besitzdieners.

Gesetzestext Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt. A. Normzweck. Rn 1 Die Norm wendet sich an den Besitzdiener (§ 855), der trotz ausgeübter tatsächlicher Gewalt kein Besitzer der Sache ist und dem daher keinerlei besitzrechtliche Befugnisse zustehen (s.o. § 855...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1411 BGB – Eheverträge Betreuter.

Gesetzestext (1) 1Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines Betreuers schließen, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. 2Die Zustimmung des Betreuers bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten.

Gesetzestext (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. (2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 648a BGB – Kündigung aus wichtigem Grund.

Gesetzestext (1) 1Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1315 BGB – Ausschluss der Aufhebung.

Gesetzestext (1) 1Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1094 BGB – Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts.

Gesetzestext (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkaufberechtigt ist. (2) Das Vorkaufsrecht kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden. A. Der Rechtstyp. Rn 1 Das Vorkaufsrecht ist ein Gestaltungsrecht; es ermöglicht dem Berech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1604 BGB – Einfluss des Güterstands.

Gesetzestext 1Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. 2Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 548 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts.

Gesetzestext (1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 26 EGBGB – Form von Verfügungen von Todes wegen.

Gesetzestext (1) In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hinsichtlich ih...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 151 BGB – Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden.

Gesetzestext 1Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zu Stande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. 2Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312g BGB – Widerrufsrecht.

Gesetzestext (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675j BGB – Zustimmung und Widerruf der Zustimmung.

Gesetzestext (1) 1Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). 2Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. 3Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2284 BGB – Bestätigung.

Gesetzestext Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen. A. Bestätigung. Rn 1 Die Bestätigung ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige, formlose Erklärung (§ 144 II; BayObLG NJW 54, 1039), auf das Anfechtungsrecht zu verzichten. Sie ermöglicht es dem Erblasser zu verhindern, dass nach seinem Tode wegen des Anfechtungsgr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1990 BGB – Dürftigkeitseinrede des Erben.

Gesetzestext (1) 1Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 121 BGB – Anfechtungsfrist.

Gesetzestext (1) 1Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. 2Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist. (2) Die Anfechtung ist ausgesc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651y BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Gesetzestext Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. A. Zweck. Rn 1 Als Vorschriften, die gerade auch den Verbraucherschutz bezweck...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585c BGB – Vereinbarungen über den Unterhalt.

Gesetzestext 1Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. 2Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. 3 § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. A. Grundlagen. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 346 BGB – Wirkungen des Rücktritts.

Gesetzestext (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2) 1Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweitmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 6 ROM I – Verbraucherverträge.

Gesetzestext (1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (›Verbraucher‹), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (›Unternehmer‹), dem Recht des Staates, in dem der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1365 BGB – Verfügung über Vermögen im Ganzen.

Gesetzestext (1) 1Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. 2Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. (2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312b BGB – Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.

Gesetzestext (1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1963 BGB – Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben.

Gesetzestext 1Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. 2Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein Kind gebore...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 887 BGB – Aufgebot des Vormerkungsgläubigers.

Gesetzestext 1Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 2Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung. A. Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 1 ROM III – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung gilt für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Regelungsgegenstände, auch wenn diese sich nur als Vorfragen im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die Ehescheidung oder Trennung ohne Aufl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1630 BGB – Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege.

Gesetzestext (1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2133 BGB – Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung.

Gesetzestext Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1127 BGB – Erstreckung auf die Versicherungsforderung.

Gesetzestext (1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer. (2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist. A. Vorau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 676b BGB – Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge.

Gesetzestext (1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten. (2) 1Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1750 BGB – Einwilligungserklärung.

Gesetzestext (1) 1Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht. (2) 1Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. 2Sie ist unwiderruflich; die Vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 70–74 EuUntVO – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1829 BGB – Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen.

Gesetzestext (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 793 BGB – Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber.

Gesetzestext (1) 1Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. 2Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 546a BGB – Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe.

Gesetzestext (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. A. Grundsätzliches. Rn 1 § 546a wurde durch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1827 BGB – Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten.

Gesetzestext (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 592 BGB – Verpächterpfandrecht.

Gesetzestext 1Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. 2Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. 3Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf Sachen, die der Pfändung unterliegen; betreibt der Pächter Landwirtschaft, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 573a BGB – Erleichterte Kündigung des Vermieters.

Gesetzestext (1) 1Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. 2Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermiet...mehr