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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 505e BGB – Verordnungsermächtigung.

Moritz Pöschke
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Gesetzestext

 

1Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 festzulegen. Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt werden

1. zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann,
2. zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von Informationen.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift des § 505e wurde erst zum 10.6.17 mit dem Zweck eingefügt, die gesetzlichen Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung zur Förderung der Rechtssicherheit zu konkretisieren. Die gemeinsame Zuständigkeit des BMJV u des BMF zum Erlass der Verordnung soll sicherstellen, dass für die Prüfung zivil- u aufsichtsrechtlich (vgl § 18a Xa KWG) dieselben Kriterien u Methoden gelten (BTDrs 18/10935, 41).

B. Inhalt.

 

Rn 2

Die Ermächtigungsgrundlage ist sehr weit gefasst. Der Verordnungsgeber kann sich auf grobe Leitlinien für die Prüfung beschränken, aber auch sehr detailliert Einzel- u Zweifelsfragen klären (vgl MüKo/Weber Rz 4 ff).

C. Verordnung.

 

Rn 3

In Ausnutzung der Ermächtigungsgrundlage wurde die ImmoKWPLV v 24.4.18 (BGBl I 529) erlassen, die am 1.5.18 in Kraft getreten ist u auch im Aufsichtsrecht Anwendung findet (Omlor NJW 18, 2445). Diese soll Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung beseitigen, ist aber kein Hdb der Kreditwürdigkeitsprüfung (Buck-Heeb/Siedler BKR 18, 269, 270). Sie regelt (näher MüKo/Weber Rz 7 ff) in § 2 die Grundlagen der Kreditwürdigkeitsprüfung (vertretbare Prognose auf der Basis einer Gesamtschau der relev...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 505e Verordnungsermächtigung
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