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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1750 BGB – Einwilligungserklärung.

Andreas Herzog
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.

(2) 1Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. 2Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) 1Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

(4) 1Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. 2Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt nur die Form und den Zeitpunkt der Einwilligungen nach §§ 1746, 1747 und 1749 und die Zeitdauer der Wirksamkeit dieser Einwilligungen. Für eine Vielzahl von Erklärungen sind im Adoptionsverfahren Formerfordernisse aufgestellt. Wenn keine besondere Form für eine Erklärung verlangt wird, ist Schriftform ausreichend (§ 126), denn nur so kann die Tatsache der Abgabe der Erklärung dokumentiert werden, sofern die Erklärung nicht in einem Verfahrensprotokoll enthalten ist; in diesem Fall sind die entspr Protokollierungsregeln zu beachten.

B. Regelungsumfang.

I. Wirksamkeit (Abs 1 S 1, 3).

 

Rn 2

Die Einwilligungen nach den Vorschriften der §§ 1746, 1747 und 1749 sind ggü dem FamG abzugeben. Entscheidend ist der Zugang der Erklärung. Unerheblich ist, wer die Erklärung in den Verfügungsbereich des FamG verbringt. Wirksamkeitsvoraussetzung ist auch, dass das FamG zuständi...

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