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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 745 BGB – Verwaltung und Benutzung durch Beschluss.

Richard Notz
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Gesetzestext

 

(1) 1Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. 2Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) 1Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. 2Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

A. Mehrheitsbeschlüsse, Abs 1 u 2.

 

Rn 1

§ 745 I knüpft an § 744 I an und ermöglicht, soweit keine Regelungen über die Verwaltung getroffen sind, Mehrheitsentscheidungen über Verwaltungsmaßnahmen in den Grenzen der I u III. Durch Bezug auf die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung in I und die Einschränkung in III sind die Gegenstände der Verwaltungsentscheidung durch Mehrheitsbeschluss enger als Verwaltungsmaßnahmen iSd § 744 I, aber deutlich weiter als notwendige Erhaltungsmaßnahmen iSd § 744 II. Letztere können damit ohne weiteres auch mehrheitlich nach § 745 I beschlossen werden. I eröffnet der Mehrheit ein Ermessen bei der Auswahl aus verschiedenen ordnungsmäßigen Maßnahmen (BeckOK/Gehrlein § 745 Rz 2). Ein Beschl, der nicht der ordnungsmäßigen Verwaltung nach I u III genügt, ist nicht bindend (Ddorf NJW-RR 87, 1256), was durch Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geklärt werden kann (BGH NJW-RR 95, 267 [BGH 14.11.1994 - II ZR 209/93]). Bei Verstoß gg § 745 III steht auch die Unterlassungsklage zur Verfügung (BGH NJW 70, 711; Hamm NJW-RR 92, 329 [OLG Hamm 06.11.1991 - 8 U 119/91]).

 

Rn 2

Bsp für die or...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
Bürgerliches Gesetzbuch / § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

  (1) 1Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. 2Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.  (2) Jeder Teilhaber ...

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