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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 151 BGB – Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden.

Prof. Dr. Moritz Brinkmann
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Gesetzestext

 

1Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zu Stande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. 2Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Unter den Voraussetzungen des § 151 ist der sonst erforderliche Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich. Der Vertrag kommt damit schon im Moment der (konkludenten) Annahmeerklärung zustande. Auch hier bewirkt also nicht bloßes Schweigen den Vertragsschluss. Erforderlich ist eine nach außen tretende Betätigung des Annahmewillens.

B. Entbehrlichkeit des Zugangs.

 

Rn 2

Der Zugang der Annahmeerklärung kann aufgrund einer entspr Verkehrssitte oder eines Verzichts des Antragenden entbehrlich sein. Die Verzichtbarkeit des Zugangs kann auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften gegeben sein, es sei denn, der mit dem Formerfordernis verfolgte Zweck verlangt den Zugang der Annahmeerklärung, wie etwa bei § 766 (Erteilungserfordernis), nicht aber bei § 492 (BGH NJW-RR 04, 1683 [BGH 27.04.2004 - XI ZR 49/03]).

I. Verkehrssitte.

 

Rn 3

Generell wird man eine verkehrsübliche Erwartungshaltung, dass der Zugang der Annahme nicht erforderlich ist, nicht bei außergewöhnlichen oder wirtschaftlich besonders bedeutsamen Verträgen annehmen können (Köln NJW 90, 1051). Dagegen ist nach der Verkehrssitte der Zugang der Annahme bei der Bestellung von Waren im Versandhandel entbehrlich. Der Vertrag kommt also jedenfalls im Moment der Versendung durch das Versandunternehmen zustande (Staud/Bork Rz 7; MüKo/Busche Rz 9), wenn nicht schon zuvor eine Auftragsbestätigung übermittelt wurde. Auch in Fällen des Kontrahierungszwangs (Vor §§ 145 ff Rn 17 ff) bedarf es kein...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
Bürgerliches Gesetzbuch / § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

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