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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675j BGB – Zustimmung und Widerruf der Zustimmung.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Gesetzestext

 

(1) 1Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). 2Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. 3Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. 4Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.

(2) 1Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). 2Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.

A. Überblick.

 

Rn 1

Die Regelung beschäftigt sich mit der Wirksamkeit eines Zahlungsvorgangs ggü dem Zahler. Die Wirksamkeit hängt von der Autorisierung ab, die in I legal definiert wird. Entscheidend ist, ob eine Zustimmung des Zahlers vorliegt. Die Zustimmungsformen werden in I in Übereinstimmung mit § 182 bestimmt. Gleichgestellt wird ein vereinbartes Zahlungsinstrument. Nutzungsbegrenzungen und besondere Pflichten bei der Vereinbarung eines solchen Instruments sind in §§ 675k–675m geregelt. Eine konkrete Vereinbarung über die Art und Weise der Zustimmung ist in den Zahlungsdienstevertrag aufzunehmen. Mit der Widerrufsmöglichkeit für die Zustimmung beschäftigt sich II und lehnt die Wirkung an den Widerruf des Zahlungsauftrags an. Mit der Zustimmung für mehrere Zahlungsvorgänge befasst sich II 2. Die Haftung für nicht autorisierte Vorgänge ist in § 675u geregelt. Die Norm setzt Art 64 und Teile von Art 65 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

B. Regelungen.

 

Rn 2

§ 675j geht davon aus...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 675j Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 675j Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

  (1) 1Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). 2Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung ...

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