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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 182 BGB – Zustimmung.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

A. Begriff, Abgrenzung und Arten der Zustimmung iSd §§ 182 ff.

 

Rn 1

Zustimmung iSd §§ 182 ff ist die für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kraft Gesetzes erforderliche privatrechtliche Einverständniserklärung eines Dritten mit dem Rechtsgeschäft (Bork Rz 1695). Das Gesetz enthält zahlreiche weitere spezielle Vorschriften über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung (§§ 451, 876 f, 880 III, 1071, 1183, 1255 II, 1276, 1283 I, 1595, 1903; 23 II Nr 1 Alt 2 InsO), durch die §§ 182 ff weitgehend verdrängt werden. Es unterscheidet in den §§ 182 ff zwischen der Einwilligung als der vor der Vornahme des zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts erteilten Zustimmung (§ 183) und der nachträglichen Zustimmung, die das Gesetz in § 184 I als Genehmigung bezeichnet. Andernorts wie etwa in den §§ 1643, 1819 ff weicht das Gesetz von diesem Sprachgebrauch ab. Das Zustimmungserfordernis kann aufgrund einer Rechts- und Interessenbeteiligung des Zustimmungsberechtigten am Rechtsgeschäft (§§ 177 I, 185, 415 I 1, 876, 880 II, III, 1071 I 1, II, 1183 1, 1245 I 2, 1255 II 1, 1276 I 1, II, 1283 I, 1365 ff, 1423 ff, 2120, 2291 I 2) oder kraft Aufsichtsrechts (§§ 107, 108 I, 1411 I, 1746 I, 1903 I 1) bestehen (Bork Rz 1692). Nicht in den Anwendungsbereich der §§ 182 ff fällt dagegen die ...

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