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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

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(1) 1Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.

 

(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes.

 

(3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.

[1] § 1595 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung vom 29.03.2026. Anzuwenden ab 01.04.2026.

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