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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 108 BGB – Vertragsschluss ohne Einwilligung.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Gesetzestext

 

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) 1Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. 2Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

A. Normzweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift trifft eine Regelung für den Fall, dass der Minderjährige unter Verstoß gg § 107 ohne vorherige oder gleichzeitige Zustimmung (Einwilligung, s. § 183 I) die Willenserklärung abgibt. Für den Fall, dass es sich bei dem vom Minderjährigen abgeschlossenen Rechtsgeschäft um einen Vertrag handelt, hängt seine Wirksamkeit von der nachträglichen Zustimmung (Genehmigung, s. § 184 I) ab. Aus ihm lassen sich zunächst keine Rechte und Pflichten herleiten. Der Vertrag kann aber noch wirksam werden, wenn die Genehmigung erfolgt. In diesem Stadium wird der Vertrag daher als schwebend unwirksam bezeichnet. Die Parteien sind zwar grds an den Vertrag gebunden, dem Vertragspartner steht jedoch bis zur Genehmigung ein Widerrufsrecht nach § 109 zu. Die Norm gilt nur für nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Verträge (s § 107 Rn 15), welche der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters geschlossen hat. Bei einseitigen Rechtsgeschäften des Minderjährigen findet § 111 Anwendung. Fast gleichlautende Regelungen en...

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