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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675 BGB – Entgeltliche Geschäftsbesorgung.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Gesetzestext

 

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

A. Regelungsgegenstand.

 

Rn 1

§ 675 enthält einerseits Regeln zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 I) und andererseits Regeln über die Haftung für Rat und Empfehlung (§ 675 II). Gewinnspieldienste sind nach ihrer jeweiligen Ausgestaltung als Werkverträge oder Geschäftsbesorgungsverträge anzusehen. Der mit der Textform verbundene Übereilungsschutz soll die besonders gefährlichen telefonischen Vertragsabschlüsse unterbinden (vgl BTDrs 17/13057 S 12). Die Vorschrift steht am Beginn eines eigenen Unterabschnitts über den Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Unterabschnitt wurde im Zuge der Umsetzung der Überweisungs- (97/5/EG, ABl L 43, 25) und der Zahlungsrichtlinie (98/26/EG, ABl L 166, 45) in das deutsche Recht eingefügt und im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über die Zahlungsdienste (2007/64/EG, ABl L 319, 1) neu strukturiert. Besondere Regelungen haben die Zahlungsdienste in e...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung
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