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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 121 BGB – Anfechtungsfrist.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. 2Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Der Anfechtungsberechtigte kann frei entscheiden, ob er das Gestaltungsrecht ausübt. Um die daraus resultierende Rechtsunsicherheit zu begrenzen, bestimmt § 121 I, II im allg Verkehrsschutzinteresse Ausschlussfristen, nach deren Ablauf das Anfechtungsrecht erlischt. Im Gerichtsverfahren ist die Einhaltung der Frist vAw zu berücksichtigen (RGZ 110, 34).

B. Ausschlussfrist des § 121 I.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Frist erfasst Anfechtungen nach den §§ 119, 120. Sie gilt auch für die Anfechtung der Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (BGH NJW 15, 2729 [BGH 10.06.2015 - IV ZB 39/14]).

II. Kenntnis des Anfechtungsgrunds.

 

Rn 3

Die Anfechtungsfrist beginnt mit der positiven Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von einem Irrtum nach den §§ 119, 120 (RGZ 134, 32). Bei mehreren Anfechtungsgründen laufen je einzelne kenntnisabhängige Fristen (vgl BGH NJW 66, 39; Staud/Singer § 121 Rz 4), ebenso bei mehreren Anfechtungsberechtigten. Gekannt werden müssen die tatsächlichen Voraussetzungen eines Irrtums nach den §§ 119 f, nicht das Anfechtungsrecht und die Anfechtungsfrist (RGZ 134, 32; BayObLG NJW-RR 97, 74 [BayObLG 27.06.1996 - 1 Z BR 148/95]; zum Rechtsirrtum Rn 5). Eine vollständige Überzeugung ist nicht erforderlich. Es genügt, falls der Berechtigte einen Irrtum als ernsthaft möglich erkennt bzw sich ohne besondere Mühe die zur restlichen Aufklärung erforderlichen Angaben verschaffen kann (BGH DB 67, 1807; Bay...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 121 Anfechtungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch / § 121 Anfechtungsfrist

  (1) 1Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. 2Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als ...

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